Allgemeine Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften

I. Allgemeines

Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ( AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1.März 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräftüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen ,welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten – hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit , wenn sie zwischen der Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden.

Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.

II. Leistungsumfang

Die Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe.
Die von der Firma . SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführten Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die überlassene Arbeitskraft binnen einem Tag ab Arbeitsbeginn an den Überlasser zurückgestellt werden (wobei dieser nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung der Firma SIGMA Industrieservice GmbH nicht verrechnet wird).

III. Preise

Die in den Anboten der Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, dies auch während des Beschäftigungszeitraumes.

IV. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss zwischen der Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. als Überlasser und dem Beschäftiger kommt nach Anbotlegung und Auftragserteilung rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H zustande. Vertragsinhalt ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich der allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften der Fa. . SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H.

V. Beschäftigungszeitraum

Als Arbeitsbeginn gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welche für den Beschäftiger bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Beschäftiger die vereinbarten Stundensätze bis zu eine anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer.
Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch Verlängerung, die eine Woche vor Auftragsende bekannt zugeben ist, auftragsmäßig neu festgesetzt werden kann.

Bei unbefristeten Arbeitskräfteüberlassungen kann das Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis von beiden Seiten binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

VI. Übernahmebestimmungen

Wird ein zur Überlassung angebotener oder ein überlassener Mitarbeiter innerhalb 12 Monate vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person übernommen, verpflichtet sich der Beschäftiger ab der Übernahme den Wert von 320 Angebotsstunden der Firma Sigma Industrieservice GmbH als Aufwandskostenersatz zu zahlen. Dieser Aufwandskostenersatz verringert sich mit jedem vorangegangenen vollen Beschäftigungsmonat durch den Beschäftiger um 1/12. Dasselbe gilt für auftraggeberverwandte Unternehmen -( bei denen dieselben Geschäftsfühter/Gesellschafter eingetragen sind. ) Dieser Aufwandskostenersatz in Höhe von einem Bruttolohn ( inkl. LNK DG ) sowie € 500,00 Bearbeitungsgebühren ist auch dann vereinbart, wenn die angebotene oder überlassene Person zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Beschäftigungsverhältnis der Fa. Sigma Industrieservice GmbH steht.

VII. Einstellungsverbot

Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall tritt ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger in Kraft.

VIII. Beschäftigerpflichten

Der Beschäftiger ist verpflichtet zur Einhaltung der jeweils geltenden öffentlich – rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und haftet dafür gegenüber dem Arbeitskräfteüberlasser. Es obliegt dem Beschäftiger, die ihm überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu melden.

IX. Haftung

Die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten Leistungserfolg, sie übernimmt auch keine Haftung für allfällige von der Arbeitskraft zugefügte Schäden. Die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. trifft keinerlei Haftung für aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüche soweit keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. nicht für daran entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt. Die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung , insbesondere bei höherer Gewalt oder Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft , in diesen Fällen ist die Fa. SIGMA Industrieservice

Gesellschaft m.b.H. berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine andere Arbeitskraft zu überlassen, Schadensersatzansprüche gegen die Fa. . SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H hieraus sind ausgeschlossen.

Das an die überlassen Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag, für deren richtige Angaben der Beschäftiger haftet. Bestehen im Betrieb des Beschäftigers Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers, so erhöht sich der Überlasserlohn aufgrund des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um einen fix definierten Prozentsatz.

Der Beschäftiger verpflichtet sich demgemäß, die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. umgehend über solche Vereinbarungen zu informieren und damit eine gesetzlich und kollektivvertraglich korrekte Bezahlung des überlassenen Personals zu gewährleisten. Sollte die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. Personal aus diesbezüglichen Unterlassungen des Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen verpflichtet werden, so erklärt der Beschäftiger, sie, die Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. bezüglich dieser Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.

X.Auftragsort

Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Der Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.

XI. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. monatlich aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise. Die überlassene Arbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen der
Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. entgegenzunehmen. Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum lt. Vereinbarung. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von der Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. nicht akzeptiert.

Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten ohne weitere Leistungen an den Beschäftiger erbringen zu müssen, ohne Nachfristsetzung auch bei Ablehnung der Deckung durch die eigene Kreditschutzversicherung, Schadenersatzansprüche gegen die Fa. SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H. hieraus sind ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz der Firma SIGMA Industrieservice Gesellschaft m.b.H., dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für den Gerichtssprengel des Firmensitzes, A-8401 Graz bei Graz, jeweils sachlich zuständige Gericht.

XIII. Besondere Bedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.